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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der IT-Dienstleistungen Weiß GmbH

I.

§ 1 – Allgemeines

Für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen  der Schriftform. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese von IT-Dienstleistungen Weiß GmbH (nachfolgend Lieferant genannt) schriftlich anerkannt wurden. Im Falle des Anerkenntnisses beschränkt sich dieses auf das jeweilige Geschäft. Alle Angebote und Angaben sind freibleibend. Dem Vertragspartner zumutbare Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit und des Preises bleiben vorbehalten. Eine Bestellung ist für den Besteller verbindlich. Der Lieferant kann die Bestellung durch schriftliche Bestätigung oder Beginn der Ausführung von Lieferung oder Leistung binnen zwei Wochen annehmen. Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen sowie sonstige von dem Lieferant erstellte Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte daran verbleiben bei dem Lieferant. Bei Verwendung der gelieferten Ware, insbesondere von Software, sind die Schutzrechte, Lizenz- und sonstigen Bedingungen Dritter zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass der Besteller die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers anerkennt, wenn der den versiegelten Datenträger öffnet.

§ 2 – Preise & Zahlung

Alle Preise verstehen sich ab Lager Kirchzarten (gegenüber Endverbraucher inclusive Umsatzsteuer), aber ohne Nebenleistungen wie Software, Sonderzubehör, Aufrüstungen, Installationen, Schulungen etc. Die Kosten für Verpackung, Versendung und Lieferung der Ware gehen gesondert zu Lasten des Bestellers. Der Lieferant ist bei Versendung der Ware berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers zu versichern. Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6% p.a. zu bezahlen. Bei Nachweis eines höheren Verzugschadens kann der Lieferant diesen geltend machen.

§ 3 – Lieferung & Gefahrübergang

Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt. Gerät der Lieferant schuldhaft in Lieferverzug, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte, mindestens 14-tägige Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Ein Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die dem Lieferant die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist nicht von dem Lieferant zu vertreten. Gerät der Besteller in Abnahmeverzug, hat der Lieferant Anspruch auf 20% der Kaufsumme als Schadenersatz. Wahlweise kann der Lieferant auch auf Abnahme bestehen. Im Falle des Schadenersatzes steht dem Besteller der Nachweis frei, dass der eingetretene Schaden geringer ist bzw. dass kein Schaden eingetreten ist. Wird der Lieferant, ohne dies vertreten zu müssen, von seinen Lieferanten, mit dem er ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, so dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Besteller nicht nachkommen kann, hat er ein Rücktrittsrecht.. Entsprechendes gilt für Teillieferungen, außer wenn die teilweise Erfüllung  für den Besteller kein Interesse mehr hat. Für Letzteres trägt der Besteller die Beweislast. Mit der Übergabe der Ware an den Besteller oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei Versendung erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe der Ware an die Transportperson. Verzögert sich der Versand, ohne dass der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat oder befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Lieferant hat dem Besteller die Versandbereitschaft anzuzeigen.

§ 4 – Mängel

Liegt ein von dem Lieferant zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, hat dieser nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Besteller kann Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages erst nach zweimalig fehlgeschlagener Nachbesserung oder dann verlangen, wenn der Lieferant zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage ist. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Beruht der Schaden jedoch auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit oder auf Ansprüchen nach §1,4 Produkthaftungsgesetz, so gilt vorstehende Haftungsbefreiung nicht. Soweit die Haftung dem Lieferant ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, namentlich der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Mitarbeiter. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung des Lieferanten zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert der an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, sofern der Lieferant nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet. Stehen dem Lieferant durchsetzbare Ersatzansprüche gegen Dritte zu, wird er durch Abtretung dieser Ansprüche an den Besteller im Umfang der Abtretung von der Haftung frei. Die Schadensminderungs- und Schadensvermeidungspflicht des Bestellers bleibt unberührt. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Datensicherung. Bei Verkauf gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Software und Literatur sind nach dem Öffnen der Verpackung bzw. Brechen des Siegels vom Umtausch ausgeschlossen.

§ 5 – Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderung, die der Lieferant aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Lieferant das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Bei Zahlung per Wechsel oder Scheck tritt Erfüllung erst mit Einlösung ein. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtvollzieher – auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferant unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltware auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, außer wenn dies von dem Lieferant ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

§ 6 – Export

Die Ausfuhr der von dem Lieferant gelieferten Waren aus der BRD ist teilweise zustimmungspflichtig. Diese Zustimmung hat der Besteller beim Bundesamt  für die gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus einzuholen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen eingehalten werden, er hat diesen Hinweis deshalb an seine Kunden weiterzugeben.

§ 7 – Sonstiges

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von IT-Dienstleistungen Weiß GmbH, 79199 Kirchzarten

Die Geltung des Einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrag und diese AGB bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sonderbestimmungen für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen i.S.d. § 24 AGBG

Nachstehende weitere Bedingungen gelten nur für den in § 24 AGBG genannten Personenkreis. Soweit diese Bedingungen mit denen unter I. aufgeführten Regelungen kollidieren, gehen die Bedingungen unter II. vor.

II.

§ 1 – Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner ihm nach §§ 377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zum Erhalt der Gewährleistungsansprüche sind Beanstandungen schriftlich gegenüber dem Lieferant geltend zu machen. Die Rüge muß binnen acht Tagen ab Lieferung/Abholung der Ware bei dem Lieferant eingegangen sein. Erfolgt die Rüge nicht fristgerecht, gilt die Ware als genehmigt.

§ 2 – Eigentumsvorbehalt

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, Unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang, höchstens jedoch in Höhe der offenen Forderung des Lieferanten gegen den Besteller, an den Lieferant ab. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, diese an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht  ordnungsgemäß nachkommt.

§ 3 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma IT-Dienstleistungen Weiß GmbH, 79199 Kirchzarten. Der Weiß IT-Dienstleistungen steht es jedoch frei, den Besteller auch am Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.

IT-Dienstleistungen Weiß GmbH

Herr Sven Winterhalter und Herr Pascal Ebner
Ottenstraße 6a
79199 Kirchzarten

Telefon: +49 (0) 7661-908193-0
Telefax: +49 (0) 7661-908193-99

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Eintragung im Handelsregister. | Registergericht:Freiburg | Registernummer: HRB 709836
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: folgt